ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ABTEILUNG REITSPORT-HINDERNIS DER BECK+HEUN GMBH.
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Diese Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden gelten nicht, es sei denn ihnen wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Der Widerspruch gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat.
2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie wirksam bei einem früheren Geschäft mit der Beck+Heun GmbH Vertragsgegenstand wurden.
3. Diese Bedingungen gelten nur dann, wenn ihnen nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegen stehen.
4. Nebenabreden bestehen nicht, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich getroffen wurden.

§ 2 Vertragsschluss

1. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot da.
2. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und der Beck+Heun GmbH kommt mangels besonderer Vereinbarung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Beck+Heun GmbH oder der Zusendung der georderten Ware zustande.
3. Ansonsten bleiben die Angebote seitens der Beck+Heun GmbH freibleibend.
4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Beck+Heun GmbH eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Beck+Heun GmbH Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn ein Vertrag zwischen dem Kunden und der Beck+Heun GmbH nicht zustande kommt, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die seitens der Beck+Heun GmbH genannten Preise verstehen sich als Euro-Preise und Netto jeweils zuzüglich der dann geltenden Mehrwertsteuer und ab Werk ausschließlich der Kosten der Verpackung, Versicherung oder Montage.
2. Die Rechnungen der Beck+Heun GmbH sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers.
4. Der Kunde kann mit Gegenforderungen lediglich dann aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Verträge, hinsichtlich derer keine festen Preise vereinbart wurden, werden zu denen am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise der Beck+Heun GmbH berechnet.
6. Die Beck+Heun GmbH behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen, welche zwischen der Firma Beck+Heun oder anderen in die Produktion involvierten Subunternehmern der Beck+Heun GmbH und deren jeweiligen Mitarbeiter Geltung beanspruchen, oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde ein Rücktrittsrecht.

§ 4 Lieferung und Abnahme

1. Die Lieferungen erfolgen ab Werk.
2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen den Parteien. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die Beck+Heun GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
3. Für den Kunden zumutbare Teillieferungen bleiben vorbehalten.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerung teilt die Beck+Heun GmbH sobald als möglich dem Kunden mit.
5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der Beck+Heun GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
6. Wir der Versandt des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Gefahr geht vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
7. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einfl ussbereichs der Beck+Heun GmbH liegen zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Den Kunden werden Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitgeteilt.
8. Bei späteren Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese in angemessenem Umfang.
9. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Beck+Heun GmbH auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.
10. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Beck+Heun GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird (§ 275 BGB). Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallen Vertragspreis zu zahlen. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges des Kunden ein oder ist der Kunde für die die Unmöglichkeit begründenden Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpfl ichtet.
11. Im Falle der Nichtabnahme der Ware durch den Kunden kann die Beck+Heun GmbH von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt die Beck+Heun GmbH Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Beck+Heun GmbH einen höheren Schaden nachweist oder der Kunde nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

§ 5 Gefahrübergang, Versand und Fracht

1. Bei Versendung der Ware bleibt die Wahl der Versandart der Beck+Heun GmbH vorbehalten. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Kunden.
2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn berechtigte Teillieferungen erfolgen oder die Beck+Heun GmbH noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten übernommen hat.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Beck+Heun GmbH einschließlich künftiger Forderungen jeden Ursprungs, behält sich die Beck+Heun GmbH das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Bei laufender Rechnung sichert dieser Eigentumsvorbehalt die jeweiligen Saldoforderungen.
2. Wird der Kunde durch Verbindung, Vermengung, Vermischung, Verarbeitung oder Bearbeitung des Liefergegenstandes zum Allein- oder Miteigentümer, steht der Beck+Heun GmbH das Eigentum in der Höhe zu, die dem Verhältnis des Liefergegenstandes (Lieferpreise einschließlich Umsatzsteuer ohne Abzüge) zu den anderen verbundenen, vermengten oder vermischten Gegenständen entspricht. Eine Verarbeitung oder Bearbeitung gemäß § 950 BGB erfolgt für die Beck+Heun GmbH, ohne dass diese hierzu verpfl ichtet würde. Bei einer Kollision dieser Klausel mit denen anderer Lieferanten erfolgt die Verarbeitung gemeinschaftlich für alle, wobei sich der Anteil nach dem Verhältnis der Lieferung zueinander richtet. Die Verwahrung erfolgt unentgeltlich.
3. Übersteigen die dem Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehalts zustehenden Sicherungen den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gelten die Sicherungen insoweit als freigegeben.
4. Der Kunde verpfl ichtet sich, die Liefergegenstände, einschließlich der auf Wunsch des Kunden in der Beck+Heun GmbH lagernden Teile, zum Neuwert auf seine Kosten gegen Feuer, Blitz, Explosion, Wasser und sonstige Risiken zu versichern und die Entschädigungsansprüche an die Beck+Heun GmbH abzutreten. Der Kunde verpfl ichtet sich weiter, die Liefergegenstände in seine Betriebs-Haftpfl ichtversicherung aufzunehmen und die Beck+Heun GmbH insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen.
5. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Absätzen vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen ist der Kunde nicht berechtigt.
6. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Beck+Heun GmbH, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an die Beck+Heun GmbH ab. Auf Verlangen der Beck+Heun GmbH ist der Kunde verpfl ichtet, dieser unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte der Beck+Heun GmbH gegenüber den Abnehmern des Kunden erforderlich sind.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verbunden, vermengt, vermischt, verarbeitet oder bearbeitet und so zusammen mit anderen der Beck+Heun GmbH nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß vorstehendem Absatz nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware der Beck+Heun GmbH.
8. Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware von Dritten sind der Beck+Heun GmbH unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit Sie nicht von Dritten getragen sind.
9. Falls die Beck+Heun GmbH nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist sie berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
10. Übersteigen die dem Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zustehenden Sicherungen den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, gelten die Sicherungen insoweit als freigegeben.

§ 7 Gewährleistung, Mängelrüge

1. Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, hat der Kunde seine Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB zu erfüllen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Der unverzüglichen Untersuchungsobliegenheit kommt der Kunde nach, wenn er die gelieferten Gegenstände spätestens an dem auf die Ablieferung folgenden Werktag untersucht. Der unverzüglichen Anzeigeobliegenheit kommt der Kunde nach, wenn er spätestens am auf die Mängelerkennung folgenden Werktag die Anzeige gegenüber der Beck+Heun GmbH vornimmt.
2. Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Beck+Heun GmbH ist jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Bestellter bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder aus den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Übrigen bestehen die Rechte zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder des Rücktritts vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird die Beck+Heun GmbH auf ihre Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzungen nicht mehr besteht. Ist dies zur wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der Beck+Heun GmbH ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird die Beck+Heun GmbH dem Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Die vorgenannten Verpfl ichtungen der Beck+Heun GmbH sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen des § 8 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Kunde die Beck+Heun GmbH unverzüglich von geltend gemachten Schutz- und Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Kunde die Beck+Heun GmbH in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt beziehungsweise der Beck+Heun GmbH die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorstehender Bestimmung ermöglicht, der Beck+Heun GmbH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

§ 8 Haftung

1. Die Beck+Heun GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Beck+Heun GmbH ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die Beck+Heun GmbH in dem selben Umfang.
2. Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

§ 9 Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden verjähren in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2; 634a Abs.1 Nr. 2 BGB.

§ 10 Sonderregelungen für den Vertrieb von Sicherheitsauflagen

1. Nachfolgende Sonderbedingungen gelten für alle Geschäfte und Leistungen jeder Art, die die Beck+Heun GmbH bezüglich der Sicherheitssysteme des Typs „Safe & Light Vario“ gegenüber ihren Kunden erbringt.
2. Die Beck+Heun GmbH geht insoweit davon aus, dass die Kundenn Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.
3. Die oben genannten Sicherheitssysteme der Beck+Heun GmbH bestehen als Komplettsystem jeweils aus einem Sicherheitsadapter und der eigentlichen Sicherheitsaufl age. Seine nachfolgend beschriebene Funktion kann dieses Sicherheitssstem nur dann erfüllen, wenn sowohl Sicherheitsadapter als auch Sicherheitsauflagen zusammen und ordnungsgemäß installiert sind. Das Sicherheitssystem ist ausschließlich zum Einsatz im Springreitsport entwickelt und darf durch den Kunden nur zu diesem Zweck vertrieben oder genutzt werden. Das Sicherheitssystem dient dazu, einen Bruch der Hindernisstange zu verhindern, wenn das Pferd mit hinreichend Druck von oben darauf fällt. Für diesen Fall wird die Hindernisstange durch das Sicherheitssystem freigegeben. Dies unterscheidet das Sicherheitssystem von Auflagen ohne diese Funktion. Zur Vermeidung anderer Unfälle, welche im Reitsport nicht selten sind, können die Sicherheitssysteme der Beck+Heun GmbH nicht beitragen.
4. Nicht in der Leistung der Beck+Heun GmbH enthalten, jedoch für die ordnungsgemäße Installation des Sicherheitssystems erforderlich, sind sogenannte Schlüssellochschienen. Die zu verwendenden Schlüssellochschienen sind in den Sicherheitshinweisen der Beck+Heun GmbH, die den Lieferungen jeweils beiliegen, beschrieben.
5. Den Lieferungen oben genannter Sicherheitssysteme durch die Beck+Heun GmbH liegen jeweils Sicherheitshinweise bei. Auf diese Sicherheitshinweise wird durch einen entsprechenden Hinweis auf einem Aufkleber auf der Unterseite der Sicherheitsauflage hingewiesen. Diese Sicherheitshinweise enthalten insbesondere Informationen über die ordnungsgemäße Prüfung, Montage, Haltbarkeit sowie weiterhin notwendiges Zubehör.
6. Nur bei Beachtung dieser Sicherheitshinweise können die Sicherheitssysteme der Beck+Heun GmbH ihre Funktion erfüllen.
7. Der Kunde verpflichtet sich, die Sicherheitshinweise sowie die Aufkleber, die den Lieferungen der Beck+Heun GmbH beiliegen, an den Abnehmer des Kunden weiterzugeben beziehungsweise bei einer Eigennutzung dafür Sorge zu tragen, dass diese Sicherheitshinweise bei der Nutzung des Sicherheitssystems beachtet werden. Der Kunde verpfl ichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass an jedem Einsatzort des Sicherheitssystems eine Ausfertigung der Sicherheitshinweise allgemein zugänglich und erkennbar aushängt. Zudem verpflichtet sich der Kunde, dafür Sorge zu tragen, dass bei einem konkreten Einsatz des Sicherheitssystems Aufkleber auf den Sicherheitsaufl agen vorhanden sind.
8. Bei einem Weiterverkauf des Sicherheitssystems an weitere Zwischenhändler oder Endkunden hat der Kunde mit diesen vertragliche Regelungen zu treffen, die eine Kenntnisnahme und Beachtung der Sicherheitshinweise sowie der Aufkleber bei dem konkreten Nutzer (wie in vorheriger Ziffer beschrieben) sicherstellen.
9. Der Kunde verpfl ichtet sich zum Einen, es zu unterlassen, die Hinweisaufkleber auf den Sicherheitsauflagen zu entfernen, und zum Anderen durch vertragliche Regelungen mit etwaigen Zwischenhändlern oder Endkunden dafür Sorge zu tragen, dass diese Aufkleber den konkreten Nutzer auf die Sicherheitshinweise aufmerksam machen. Die Entfernung der Hinweisaufkleber begründet bei darauf beruhenden Schäden der Beck+Heun GmbH für diesen einen Schadenersatzanspruch.
10. Die Beck+Heun GmbH verpfl ichtet sich, auf Anfrage des Kunden jeder Zeit weitere Ausfertigungen der Sicherheitshinweise und der Aufkleber für die Sicherheitsauflagen zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Anfragen sind direkt an die Beck+Heun GmbH zu richten. Entsprechende Information hat auch an weitere Kunden im Rahmen eines Weiterverkaufs zu erfolgen. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, bei Verlust beziehungsweise Unleserlichkeit der Hinweisaufkleber/Sicherheitshinweise entsprechende Anfragen an die Beck+Heun GmbH zu stellen, damit immer gewährleistet ist, dass ein Hinweisaufkleber auf die vor Ort vorhandenen Sicherheitshinweise hindeutet.
11. Der Kunde verpflichtet sich, gegenüber der Beck+Heun GmbH für den Fall, dass der Kunde die Sicherheitssysteme der Beck+Heun GmbH gewerblich weiter veräußert, den Vertrieb der Sicherheitssysteme durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von 5.000.000,00 € bei Personenschäden und 500.000,00 € pro Versicherungsfall bei Sachschäden für das jeweilige Absatzgebiet zu versichern. Die Beck+Heun GmbH verpflichtet sich ihrerseits ebenfalls eine derartige Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen.
12. Beide Vertragsparteien sind auf Verlangen der jeweiligen Gegenseite zur Vorlage eines Nachweises der bestehenden Versicherung verpflichtet.

§ 11 Absatzverbot

Vor dem Hintergrund der unüberschaubaren und ernormen Haftungsrisiken für die Beck+Heun GmbH verpflichtet sich der Kunde, es zu unterlassen, Waren der Beck+Heun GmbH in die USA und nach Kanada zu liefern. Dies ist den Kunden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Beck+Heun GmbH erlaubt. Verstößt der Kunde gegen diesen Verbot, hat er die Beck+Heun GmbH von allen aus einem derartigen Absatz resultierenden Ansprüchen freizustellen.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Beck+Heun GmbH und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Dies gilt auch bei einer Versendung ins Ausland, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
2. Der Kunde verpfl ichtet sich, soweit dies gesetzlich möglich ist, vorgenannte Rechtswahlklausel auch gegenüber seinen Abnehmern und, sollte es sich um einen weiteren Zwischenhändler handeln, auch eine entsprechende Weitergabeverpflichtung, wie in der Regelung dieses Absatzes vorgesehen, zu vereinbaren.
3. Alleiniger Erfüllungsort und Gerichtsstand für die sich eventuell aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist der Sitz der Beck+Heun GmbH, Mengerskirchen, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Die Beck+Heun GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
4. Der Kunde verpflichtet sich, bezüglich der Regelung in vorstehendem Absatz gegenüber der Beck+Heun GmbH, auch gegenüber seinen Abnehmern eine Gerichtsstandvereinbarung zugunsten des Sitzes der Beck+Heun GmbH zu vereinbaren, soweit dies gesetzlich möglich ist, und, sollte es sich um einen Zwischenhändler handeln, ebenfalls bei gesetzlicher Möglichkeit auch eine entsprechende Weitergabeverpflichtung wie in diesem Absatz geregelt, zu vereinbaren.

§ 13 Schriftform

Alle Änderungen des Vertrages und der Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung der Regelung dieses Paragraphen

§ 14 Sonstiges

1. Für den Fall, dass eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam ist oder werden sollte, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame oder nichtige Bestimmung wird durch eine Neubestimmung der Parteien so ersetzt, dass die Neubestimmung den ursprünglich angestrebten wirtschaftlichem Zweck weitestgehend erreicht. Bei etwaigen Lücken ist entsprechend zu verfahren.
2. Wird ein Recht aus diesen Bedingungen einmal oder mehrmals nicht in Anspruch genommen, gilt dies nicht als Verzicht auf dessen Geltendmachung in der Zukunft.

Stand 2015-09

Preisstellung: zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Preisgültigkeit: 01.01.2019 – 31.12.2019 unter Vorbehalt technischer Änderungen und außergewöhnlichen Preisentwicklungen auf dem Rohstoff bzw. Logistiksektor.